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   BFH, 27.10.2009 - V R 3/07   

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https://dejure.org/2009,2377
BFH, 27.10.2009 - V R 3/07 (https://dejure.org/2009,2377)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2009 - V R 3/07 (https://dejure.org/2009,2377)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2009 - V R 3/07 (https://dejure.org/2009,2377)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UStG 2005 § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anhang H Kategorie 1; Richtlinie 2006/112/EG Art. 129 Abs. 1

  • openjur.de

    EuGH-Vorlage zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln; Verkauf von Popcorn und Nachos im Kino; Zubereitung zum sofortigen Verzehr

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorlage an den EuGH: Umsatzsteuer - Abgrenzung einer Restaurationsleistung zu Dienstleistungen und Nahrungsmittellieferung (Verkauf von Popcorn im Kino)

  • Betriebs-Berater

    EuGH-Vorlage zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen Dienstleistungen und Lieferungen von Nahrungsmitteln - Verkauf von Popcorn und Nachos im Kino - Zubereitung zum sofortigen Verzehr

  • Judicialis

    UStG 2005 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; ; UStG 2005 § ... 12 Abs. 2 Nr. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a; ; Richtlinie 77/388/EWG Anhang H Kategorie 1; ; MwStSystRL Art. 129 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Verkauf von Popcorn und Nachos als sonstige Leistung; Abgabe von zum sofortigen Verzehr zubereiteter Speisen oder Mahlzeiten als Lieferung i.S.v. Art. 5 RL 388/77/EWG

  • datenbank.nwb.de

    EuGH-Vorlage zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln; Verkauf von Popcorn und Nachos im Kino

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Verkauf von Popcorn und Nachos als sonstige Leistung; Abgabe von zum sofortigen Verzehr zubereiteter Speisen oder Mahlzeiten als Lieferung i.S.v. Art. 5 RL 388/77/EWG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Lieferung und so. Leistung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bundesfinanzhof fragt Europäischen Gerichtshof, wann bei der Lieferung von Nahrungsmitteln der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung findet

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer an Pommesbude und Europäischer Gerichtshof

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Abgrenzung von Restaurationsleistungen und Lieferungen von Nahrungsmitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 259
  • BB 2009, 2677
  • BStBl II 2010, 372
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - V R 3/07
    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist das überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln (EuGH-Urteile vom 10. März 2005 Rs. C-491/03, Hermann, Slg. 2005, I-2025; vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting-Linien, Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14).

    Zur Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken hat der EuGH im Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14, das die Frage des zutreffenden Leistungsortes von Restaurationsleistungen auf einem Fährschiff betraf, unterschieden zwischen Restaurationsumsätzen und Umsätzen, die sich auf "Nahrungsmittel zum Mitnehmen" beziehen.

    Sachverhaltsbezogen erwähnt der EuGH im Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 (Rdnr. 13) als Dienstleistungen die Zurverfügungstellung einer organisatorischen Gesamtheit, die sowohl einen Speisesaal mit Nebenräumen (Garderoben u.a.) als auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst, und Bedienungsleistungen, und --ebenfalls sachverhaltsbezogen-- im Urteil "Hermann" in Slg. 2005, I-2025 (Rdnr. 26) eine Infrastruktur, die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke, die Darbietung der Speisen in einem geeigneten Gefäß, die Bedienung bei Tisch, das Abdecken der Tische sowie die Reinigung nach dem Verzehr.

    "Nahrungsmittel zum Mitnehmen" (Lieferung) liegen dagegen vor, wenn neben der Lieferung der Nahrungsmittel "keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollen" (EuGH-Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnr. 14).

    In dem --nicht die Mehrwertsteuer betreffenden-- Urteil in der Rechtssache "Hermann" in Slg. 2005, I-2025 hat der EuGH unter Hinweis auf das Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14 die Kriterien für die Abgrenzung konkretisiert.

  • EuGH, 10.03.2005 - C-491/03

    Hermann - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - V R 3/07
    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist das überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln (EuGH-Urteile vom 10. März 2005 Rs. C-491/03, Hermann, Slg. 2005, I-2025; vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting-Linien, Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14).

    Sachverhaltsbezogen erwähnt der EuGH im Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 (Rdnr. 13) als Dienstleistungen die Zurverfügungstellung einer organisatorischen Gesamtheit, die sowohl einen Speisesaal mit Nebenräumen (Garderoben u.a.) als auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst, und Bedienungsleistungen, und --ebenfalls sachverhaltsbezogen-- im Urteil "Hermann" in Slg. 2005, I-2025 (Rdnr. 26) eine Infrastruktur, die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke, die Darbietung der Speisen in einem geeigneten Gefäß, die Bedienung bei Tisch, das Abdecken der Tische sowie die Reinigung nach dem Verzehr.

    In dem --nicht die Mehrwertsteuer betreffenden-- Urteil in der Rechtssache "Hermann" in Slg. 2005, I-2025 hat der EuGH unter Hinweis auf das Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14 die Kriterien für die Abgrenzung konkretisiert.

    "Minimale Dienstleistungen", die notwendig mit der Vermarktung der Ware verbunden sind, wie z.B. das Darbieten der Waren in Regalen und das Ausstellen einer Rechnung, dürfen bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils nicht berücksichtigt werden (EuGH-Urteil "Hermann" in Slg. 2005, I-2025 Rdnrn. 22, 23).

  • BFH, 01.04.2009 - XI R 3/08

    Steuersatz für die Leistungen eines Partyservices bei Gedeckgestellung

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - V R 3/07
    Im Anschluss daran ist der Bundesfinanzhof (BFH) bisher davon ausgegangen, dass es nicht auf ein quantitatives Überwiegen der Dienstleistungselemente der Bewirtung gegenüber den Elementen der Speisenherstellung und -lieferung, sondern darauf ankommt, ob bei der gebotenen Gesamtwürdigung die eine Bewirtung kennzeichnenden Dienstleistungen qualitativ überwiegen (BFH-Urteile vom 18. Februar 2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 1. April 2009 XI R 3/08, BFH/NV 2009, 1469; vom 10. August 2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480; 10. August 2006 V R 38/05, BFHE 214, 480, BStBl II 2007, 482; vom 26. Oktober 2006 V R 59/04, BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487; vom 12. Oktober 2006 V R 36/04, BFHE 215, 356, BStBl II 2007, 485).
  • BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u. a., der

    Außerdem hat der BFH zwischenzeitlich mehrere Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, um zu klären, nach welchen Kriterien die Umsätze eines --dem Menüservice vergleichbaren-- Partyservice als ermäßigt zu besteuernde Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG oder als dem Regelsteuersatz unterliegende Restaurationsumsätze zu qualifizieren sind (BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 XI R 6/08, BFHE 227, 242, und vom 27. Oktober 2009 V R 35/08, BFHE 227, 268; V R 3/07, BFHE 227, 259).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2007 - 5 K 7371/05

    Abgabe von Fingerfood keine Restaurationsleistung

    Soweit das FG Hamburg demgegenüber mit Urteil vom 28.11.2006 (7 K 27/06, EFG 2007, 1044, Rev. anhängig V R 3/07) entschieden hat, dass die Abgabe von Popcorn und Nachos in Kinos im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG zu behandeln ist, vermochte der Senat dem nicht zu folgen.
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.10.2011 - 4 K 1582/09

    Regelsteuersatz für Essensversorgung von Kindergärten auch ohne Gestellung von

    Zur Begründung führt der Europäische Gerichtshof in Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofes (BFH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - V R 3/07, V R 35/08 - BStBl. II 2010, S. 372 und 376) aus (RdNr. 77 - 80):.
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 6 K 1120/12

    Die Lieferung eines Spanferkels kann dem regulären Steuersatz unterliegen

    Das Gericht hat mit Beschluss vom 15. März 2010 das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung in den beim BFH anhängigen Revisionsverfahren XI R 37/08, XI R 6/08, V R 3/07 und V R 35/08 angeordnet (Bl. 29 d. PrA.).
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